erbaut 1909/1910 nach einem Entwurf des  Architekten Hans Prutscher


FLÄCHENWIDMUNG

QUELLE:  stadtamt@klosterneuburg.at |  https://www.klosterneuburg.at/Oertliche_Raumplanung

Flächenwidmung Stand 29.09.2018: BW, Bauland Wohnen, max. 2WE

Das Grundstück Nr. 173/3 auf dem sich die VILLA MERAN befindet, sowie die umliegenden Grundstücksflächen, sind als Schutzzone gekennzeichnet.

BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN IN SCHUTZZONEN

(Auszug aus den Bebauungsvorschriften 2018 der Stadtgemeinde Klosterneuburg | vorbehaltlich Änderungen)

(1)      Ziel der Schutzzonen ist die Erhaltung und Verbesserung des vorhandenen ortsbildwirksamen Erscheinungsbildes der Stadt.

(2)      Schutzwürdige Bauwerke und Ensembles innerhalb einer Schutzzone sind in ihrem Bestand, der überlieferten Erscheinung, der künstlerischen Wirkung und der Wirkung für das Stadtbild zu erhalten (Verbot des Abbruchs). Ausnahmen gelten bei Anordnungen der Baubehörde gemäß §35 Abs.2 NÖ Bauordnung 2014.

(3)      Die Schutzwürdigkeit kann im Zuge des Bewilligungsverfahrens, gegebenenfalls auch für einen Teil eines Bauwerkes, präzisiert werden (differenziertes Abbruchverbot).

(4)      Neu- und Zubauten von Gebäuden sind in Umfang und Baumassengestaltung den prägenden Strukturen im Umgebungsbereich anzupassen.

(5)      Über die Bestimmungen des §56 NÖ Bauordnung 2014 hinaus ist bei allen Bauvorhaben insbesondere im Hinblick auf

·         die Proportionen der Baukörper,

·         die Dimensionierung der Konstruktion,

·         die Proportion und Unterteilung der Fassadenöffnungen,

·         Form, Deckungsmaterial und Aufbauten von Dächern (bauliche und technische Anlagen, bei Letzteren zum Beispiel auch Einrichtungen zur  Wartung von Kaminen oder für einen Sonnenschutz)

·         sowie die verwendeten sichtbaren Materialien das Erreichen des Schutzziels, wenn erforderlich bis hin zu Baudetails und Stilelementen, nachzuweisen (Vor- schreiben der anzuwendenden Bauform und Technologie).

Dabei ist insbesondere auf folgende Vorgaben zu achten:

·         Dachfenster und Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind flächenbündig in die Dachhaut zu integrieren.

·         Sende- und Empfangsanlagen dürfen im öffentlichen Raum nicht wahrnehmbar sein.

·         Technische Anlagen (Maschinen und Geräte) auf Fassaden dürfen deren Erscheinungsbild nicht erheblich verändern.

(6)      Die Bestimmungen des Absatzes 5 gelten auch für Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen.

(7)      Der Nachweis der Ortsbildverträglichkeit erfolgt über die Vorlage eines von Amts wegen eingeholten Schutzzonengutachtens im Sinne des §56 NÖ Bauordnung 2014 und des Punktes 6 Abs.5 dieser Verordnung.

(8)      Die Errichtung von Tankstellen ist verboten.








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