DENKMALSCHUTZ
Der Denkmalschutz bezieht sich auf die VILLA MERAN (Grundstück Nr. 173/7 ) und wurde im Jahr 2003 vom Bundesdenkmalamt festgestellt und entschieden.
BESCHEID | SPRUCH DES BUNDESDENKMALAMT (datiert :
Es handelt sich um einen in den letzten Jahren der Monarchie errichteten Villenbau umrahmt von einem reich ausgestatten Garten, nach den Plänen des bekannten Wiener Architekten Hans Prutscher im Auftrag von Herrn Wilhelm Schroeder, ausgeführt durch Baumeister Schömer.
In der kubischen Auffassung von Grundstruktur und Gliederungselementen klingen bereits moderne Bauformen durch, die hier aus dem Zusammenspiel von secessionistischen und neoklassizistischen Elemeneten resultieren und für die geometrische Phase des Jugendstils typisch sind.
Die Villa repräsentiert damit signifikant eine Bauströmung ihrer Zeit, die vom Wirken des großen Architekten Josef Hoffmann (siehe z.B Zierleisten aus quadratischen Fliesen) nicht unbeeinflußt geblieben ist.
Als Dokument großbürgerlicher Baukultur am Übergang zwischen Historismus und Moderne kommt der VILLA MERAN samt Gartenanlage auch in der jüngeren Überformung (Vorhallenverglasung, zum Teil erneuerte Fensterkonstruktionen) noch große Aussagekraft zu.
Der dreigeschossige Bau mit Mansardendach mit ornamentaler, glasierte Ziegeldeckung zeigt an der südlichen Hauptfront einen mittig vorschwingenden Balkonrisalit, der im Dachbereich von zwei Karyatidenpaaren flankiert wird, im Osten einen zweigeschossigen Anbau mit vasengeschmückter Dachterrasse sowie zwei stuckierte Tierreliefs und im Westen einen eingeschossigen Vorhallenbau mit Mädchenstatue über einem Grottenbrunnen.
Das Stiegenhaus ist durch eine ornamentale Fliesenverkleidung mit Landschaftsmedaillions sowie ein mit floralen Motiven gestaltetes secessionistisches Gusseisengeländer bereichert. In den weitgehend ursprünglich strukturierten Räumen finden sich Rahmenfüllungstüren aus der Bauzeit.
Im Garten bestehen eine Treppenanlage zur Vorhalle mit Löwen- und Sphinxenpaar, eine ehemalige Brunnenanlage hinter der Villa, eine Gartenbank mit Greifen sowie verschiedenen Terracottastatuen und eine vom österreichischen Bildhauer Richard Luksch (1872-1936) stammende secessionische Frauenbüste mit frisurstützenden Atlantenfigürchen. Zur Straße hin begrenzt eine vergitterte Pfeilerreihe mit zwei Adlerskulpturen, im Portalbereich, den Garten.
STEUERBEGÜNSTIGUNGEN UND FINANZIELLE VORTEILE
STEUERVORTEILE
Für jene Objekte, die unter Denkmalschutz stehen und betrieblich genutzt werden, gelten steuerliche Begünstigungen.
1. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Herstellungsaufwand auf Grund des Denkmalschutzgesetzes über Antrag gemäß § 28 Abs. 3 Z 3 Einkommensteuergesetz gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.
2. Gemäß § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz können Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden.
3. Gemäß § 28 Bewertungsgesetz ist der Einheitswert für unter Denkmalschutz stehende Gebäude mit 30 Prozent des an sich maßgebenden Wertes festzustellen, wenn die durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen.
ERLEICHTERUNGEN IM MIETRECHT (MRG)
Bei einer Mietzinsvereinbarung besteht keine Bindung an die Mietzinshöhe lt. § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz, wenn das Objekt unter Denkmalschutz steht und der Vermieter unbeschadet der Gewährung öffentlicher Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche Eigenmittel aufgewendet hat (§ 16 Abs. 1 Z 3 Mietrechtsgesetz vom 26.11.1993).
FÖRDERUNGEN
Das Bundesdenkmalamt kann Förderungen für Restaurierungsarbeiten, denkmalspezifische Maßnahmen, Voruntersuchungen sowie für Arbeiten und Maßnahmen im Sinne der Denkmalpflege gewähren. Voraussetzung ist, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht. Die Höhe der Förderung ist individuell und hängt zum Beispiel von der Art der Arbeiten, den konkreten Kosten, der wirtschaftlichen Situation des Denkmaleigentümers/der Denkmaleigentümerin, einer etwaigen Gefährdung des Denkmals sowie von den zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln ab.
ÖRTLICHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN
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