erbaut 1909/1910 nach einem Entwurf des  Architekten Hans Prutscher




DENKMALSCHUTZ

Der Denkmalschutz bezieht sich auf die VILLA MERAN (Grundstück Nr. 173/7 ) und wurde im Jahr  2003 vom Bundesdenkmalamt festgestellt und entschieden.



BESCHEID | SPRUCH DES BUNDESDENKMALAMT (datiert :

Es handelt sich um einen in den letzten Jahren der Monarchie errichteten Villenbau umrahmt von einem reich ausgestatten Garten, nach den Plänen des bekannten Wiener Architekten Hans Prutscher im Auftrag  von Herrn Wilhelm Schroeder,  ausgeführt durch Baumeister Schömer.

In der kubischen Auffassung von Grundstruktur und Gliederungselementen klingen bereits moderne Bauformen durch, die hier aus dem Zusammenspiel von secessionistischen und neoklassizistischen Elemeneten resultieren und für die geometrische Phase des Jugendstils typisch sind.

Die Villa repräsentiert damit signifikant eine Bauströmung ihrer Zeit, die vom Wirken des großen Architekten Josef Hoffmann (siehe z.B Zierleisten aus quadratischen Fliesen) nicht unbeeinflußt geblieben ist.

Als Dokument großbürgerlicher Baukultur am Übergang zwischen Historismus und Moderne kommt der VILLA MERAN samt Gartenanlage auch in der jüngeren Überformung (Vorhallenverglasung, zum Teil erneuerte Fensterkonstruktionen) noch große Aussagekraft zu.

Der dreigeschossige Bau mit Mansardendach mit ornamentaler, glasierte Ziegeldeckung zeigt an der südlichen Hauptfront einen mittig vorschwingenden Balkonrisalit, der im Dachbereich von zwei Karyatidenpaaren flankiert wird, im Osten einen zweigeschossigen Anbau mit vasengeschmückter Dachterrasse sowie zwei stuckierte Tierreliefs und im Westen einen eingeschossigen Vorhallenbau mit Mädchenstatue über einem Grottenbrunnen.

Das Stiegenhaus ist durch eine ornamentale Fliesenverkleidung mit Landschaftsmedaillions sowie ein mit floralen Motiven gestaltetes secessionistisches Gusseisengeländer bereichert. In den weitgehend ursprünglich strukturierten Räumen finden sich Rahmenfüllungstüren aus der Bauzeit.

Im Garten bestehen eine Treppenanlage zur Vorhalle mit Löwen- und Sphinxenpaar, eine ehemalige Brunnenanlage hinter der Villa, eine Gartenbank mit Greifen sowie verschiedenen Terracottastatuen und eine vom österreichischen Bildhauer Richard Luksch (1872-1936) stammende secessionische Frauenbüste mit frisurstützenden Atlantenfigürchen. Zur Straße hin begrenzt eine vergitterte Pfeilerreihe mit zwei Adlerskulpturen, im Portalbereich, den Garten.


STEUERBEGÜNSTIGUNGEN UND FINANZIELLE VORTEILE


STEUERVORTEILE

Für jene Objekte, die unter Denkmalschutz stehen und betrieblich genutzt werden, gelten steuerliche Begünstigungen.

1. Bei  Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist der Herstellungsaufwand auf Grund   des  Denkmalschutzgesetzes  über  Antrag   gemäß   §  28  Abs. 3  Z   3 Einkommensteuergesetz gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen.

2. Gemäß  § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz können Anschaffungs- oder Herstellungskosten,  die für    denkmalgeschützte  Betriebsgebäude  im   Interesse   der   Denkmalpflege aufgewendet werden, gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden.

3. Gemäß  § 28 Bewertungsgesetz ist der Einheitswert für unter Denkmalschutz stehende  Gebäude  mit 30 Prozent des an sich maßgebenden Wertes festzustellen,  wenn die   durchschnittlichen Erhaltungskosten die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile übersteigen.

ERLEICHTERUNGEN IM MIETRECHT (MRG)

Bei   einer  Mietzinsvereinbarung  besteht  keine   Bindung   an   die Mietzinshöhe lt.  § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz, wenn das  Objekt  unter Denkmalschutz  steht und der Vermieter unbeschadet der Gewährung  öffentlicher Mittel  zu  dessen  Erhaltung   nach dem 8.  Mai  1945  erhebliche  Eigenmittel aufgewendet hat (§ 16 Abs. 1 Z 3 Mietrechtsgesetz vom 26.11.1993).

FÖRDERUNGEN

Das Bundesdenkmalamt kann Förderungen für Restaurierungsarbeiten, denkmalspezifische Maßnahmen, Voruntersuchungen sowie für Arbeiten und Maßnahmen im Sinne der Denkmalpflege gewähren. Voraussetzung ist, dass das Objekt unter Denkmalschutz steht.  Die Höhe der Förderung ist individuell und hängt zum Beispiel von der Art der Arbeiten, den konkreten Kosten, der wirtschaftlichen Situation des Denkmaleigentümers/der Denkmaleigentümerin, einer etwaigen Gefährdung des Denkmals sowie von den zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln ab.

ÖRTLICHE FÖRDERMÖGLICHKEITEN

Verschiedene Förderungen durch das Land  (zum Beispiel Wohnbauförderung, Förderungen im Rahmen von Altstadterhaltungs- und Ortsbildschutzgesetzen) oder gemeinschaftliche Förderungen von Bund, Ländern und Gemeinden (zum Beispiel Fassadenrestaurierungsaktion) werden vom Denkmalschutz abhängig gemacht.

 

QUELLEN | LINKS

BDA BUNDESDENKMALAMT  |    https://bda.gv.at

BDA Abteilung für Niederösterreich, 3500 Krems a.d.Donau, Hoher Markt 11, Gozzoburg

email: niederoesterreich@bda.gva.at

Tel. +43 1 53 415-0   



 
                        


                   


 


 

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